§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein „Wir helfen Kindern“ e.V. ist ein Verein von Mitarbeitern[1] und der Geschäftsleitung der Firma Alexander Bürkle GmbH & Co. KG. Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Er ist im Vereinsregister unter der Geschäftsnummer VR 3222 eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Gemeinnütziger Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen durch Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung, Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, u. a. durch die

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen,
  • Unterstützungsleistungen für soziale Einrichtungen für die Durchführung von Projekten für benachteiligte Kinder und Jugendliche,
  • Unterstützung von Schulen bei der Beschaffung von Lernmitteln und Schulgeräten,
  • Unterstützung von Kindergärten und Schulen in Krisen- und Kriegsgebieten,
  • Vermittlung von Praktika- und Ausbildungsplätzen,
  • Durchführung von Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche ihre Talente und Begabungen erproben können.

Zur Durchführung dieser Aufgaben strebt der Verein die Zusammenarbeit mit Firmen und Institutionen an, um die entsprechenden notwendigen Unterstützungen zu bekommen.

§ 4 Mildtätiger Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt seine mildtätigen Zwecke durch Hilfe und Unterstützung von Kindern in akuten Notlagen, insbesondere körperlicher und seelischer Art. Die Unterstützung kann auch auf die Eltern und Geschwister der Kinder erweitert werden. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch

  • Beratung und ggf. Betreuung,
  • im Fall besonderer Bedürftigkeit durch finanzielle oder materielle Unterstützung.

§ 5 Geschäfts- und Rechnungsjahr

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorstandsmitglied
  • 2. Vorstandsmitglied
  • 3. Vorstandsmitglied
  • 4. Vorstandsmitglied
  • Schriftführer
  • Kassenwart
  • Beisitzern

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstandsmitglied, dem 2. Vorstandsmitglied, dem 3. Vorstandsmitglied, dem 4. Vorstandsmitglied. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Mitgliedschaft

Der Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß seinem Zweck und seiner Ziele an der Förderung von Kindern und Jugendlichen interessiert sind, offen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden, der von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Vorstand hat das Recht, im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 12 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geld- und Sachspenden,
  • sonstige Zuwendungen, wie z. B. insbesondere Einnahmen aus Spendensammlungen, Nachlässen und Werbeaktionen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft zwecks Verwendung für caritative Zwecke oder zur Unterstützung einer Schule im Sinne von § 3 dieser Satzung. Die Bestimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat am 02.12.2021 die Änderungen dieser Satzung beschlossen. Sie wurde am 11.03.2022 in dieser Fassung beim Amtsgericht Freiburg (Registergericht) eingetragen.

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir, wenn dies nicht anders darstellbar ist, die männliche Form. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.