§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein „Wir helfen Kindern“ e.V. ist ein Verein von Mitarbeitern und der Geschäftsleitung der Firma Alexander Bürkle GmbH & Co. KG. Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Er ist im Vereinsregister unter der Geschäftsnummer VR 3222 eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Gemeinnütziger Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, Kinder und Jugendliche mit besonderem Unterstützungsbedarf zu fördern und zu unterstützen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen in folgenden Förderschwerpunkten:

  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen,
  • Prävention und Unterstützung im Bereich Gewalt und Missbrauch,
  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Armutslagen,
  • Förderung von Bildung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Unterstützungsbedarf,
  • Förderung der Integration von Kindern und Jugendlichen.

Die Förderung erfolgt in der Regel im Rahmen projektbezogener Maßnahmen.

§ 4 Mildtätiger Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt seine mildtätigen Zwecke durch Hilfe und Unterstützung von Kindern in akuten Notlagen, insbesondere körperlicher und seelischer Art. Die Unterstützung kann auch auf die Eltern und Geschwister der Kinder erweitert werden. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch

  • Beratung und ggf. Betreuung,
  • im Fall besonderer Bedürftigkeit durch finanzielle oder materielle Unterstützung.

§ 5 Geschäfts- und Rechnungsjahr

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

· Mitgliederversammlung

· der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

(1)        Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

(2)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3)        Wählbar in den Vorstand sind Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl in einem aktiven Arbeitsverhältnis mit der Alexander Bürkle Gruppe stehen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung hiervon abweichen.

(4)        Endet das Arbeitsverhältnis eines Vorstandsmitglieds mit der Alexander Bürkle Gruppe, endet damit im Regelfall auch dessen Amt im Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht im Rahmen einer Ausnahme gemäß Absatz (3) etwas anderes beschließt.

Die Mitgliedschaft im Verein bleibt hiervon unberührt.

(5)        Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen.

(6)        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen drei Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(7)        Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Eine Vergütung durch den Verein erfolgt nicht.

§ 7a Botschafter

(1)        Der Verein kann Botschafter benennen. Botschafter unterstützen den Verein organisatorisch und ideell in den jeweiligen Regionen und fungieren dort als Ansprechpartner für Vereinsbelange.

(2)        Botschafter sind in der Regel Mitarbeitende der Alexander Bürkle Gruppe.

In begründeten Ausnahmefällen können auch ehemalige Mitarbeitende oder Vereinsmitglieder auf Beschluss des Vorstands als Botschafter benannt werden, sofern sie dem Verein in besonderer Weise verbunden sind.

(3)        Botschafter können Aktionen zugunsten des Vereins initiieren und begleiten, den Verein in der jeweiligen Region repräsentieren sowie geeignete soziale Einrichtungen oder Projekte vorschlagen und den Kontakt zu diesen pflegen.

(4)        Entscheidungen über Förderungen, Mittelverwendungen, Kooperationen sowie sonstige verbindliche Zusagen trifft ausschließlich der Vorstand. Botschafter sind nicht berechtigt, eigenständig Förderzusagen zu machen oder Verpflichtungen im Namen des Vereins einzugehen.

(5)        Botschafter haben keine Organstellung und keine Vertretungsbefugnis für den Verein im rechtlichen Sinne.

(6)         Die Benennung und Abberufung von Botschaftern erfolgt durch den Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform.

(2)        Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

(3)        Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins

(4)        Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.

(5)        Die Teilnahme von Mitgliedern an der Mitgliederversammlung per Videokonferenz oder sonstiger elektronischer Zuschaltung ist ausgeschlossen.

(6)        Mitglieder können ihr Stimmrecht alternativ im Wege der Briefwahl ausüben, sofern dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Das Nähere regelt der Vorstand.

(7)        Ein Mitglied kann sein Stimmrecht für eine Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied darf höchstens eine fremde Stimme vertreten. Die Vollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung im Original vorzulegen.

(8)        Der Vorstand kann bei Bedarf per Videokonferenz an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Diese Teilnahme begründet kein Anwesenheits- oder Stimmrecht als Mitglied.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Mitgliedschaft

Der Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen, die gemäß seinem Zweck und seiner Ziele an der Förderung von Kindern und Jugendlichen interessiert sind, offen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden, der von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Vorstand hat das Recht, im Einzelfall den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 12 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geld- und Sachspenden,
  • sonstige Zuwendungen, wie z. B. insbesondere Einnahmen aus Spendensammlungen, Nachlässen und Werbeaktionen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft zwecks Verwendung für caritative Zwecke oder zur Unterstützung einer Schule im Sinne von § 3 dieser Satzung. Die Bestimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

Hinweis: Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.02.2026 beschlossen und am 31.03.2026 in das Vereinsregister eingetragen.